-
Grund- und Ersatzversorgung
Festlegung des Grundversorgers
Die Stadtwerke Norderney GmbH ist als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG verpflichtet, zum 01. Juli 2018 zu ermitteln, welches Energieversorgungsunternehmen im Netzgebiet Norderney die meisten Haushaltskunden mit Strom und Gas versorgt.
Nach Auswertung der vorliegenden Daten wurde festgestellt, dass das Unternehmen Stadtwerke Norderney GmbH Grundversorger in dem o. g. Netzgebiet (Insel Norderney) ist. Im Vergleich zu anderen Energieversorgungsunternehmen, die im Netzgebiet Haushaltskunden versorgen, beliefert das vorgenannte Unternehmen die meisten Haushaltskunden.
Eine entsprechende Mitteilung wurde der Landesbehörde übermittelt.
Bedingungen und Preise Grund- und Ersatzversorgung
Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der Stadtwerke Norderney GmbH im Niederspannungsnetz Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG berechtigt und verpflichtet ist.
Die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Stadtwerke Norderney GmbH für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung basieren auf dem unten aufgeführten Allgemeinen Tarif der Stadtwerke Norderney GmbH für die Versorgung mit Elektrizität Energie in Niederspannung.
-
Die Preise für die Grund- und Ersatzversorgung (Allgemeiner Tarif Strom) finden Sie hier:
-
Hier finden Sie technische Bedingungen für die Grund- und Ersatzversorgung sowie Preise für die Ersatzversorgung:
-
Hochlastzeitfenster nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV können Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt beantragen.
Wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, ist der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzengelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.
Die Stadtwerke Norderney GmbH hat gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) diese Hochlastzeitfenster je Netzebene und für die vier Jahreszeiten ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster im nachfolgenden PDF-Dokument zur Verfügung.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.
-
Hier finden Sie technische Daten zu Hochzeitlastfenstern: