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Dezember Soforthilfe

Informationen zur "Dezember-Soforthilfe" für Gas- und Wärmekunden

  • Allgemeiner Hintergrund

    Die Preise für Erdgas und Wärme sind seit Mitte des Jahres 2021 und insbesondere seit dem Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 kontinuierlich gestiegen. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im November 2022 das Soforthilfegesetz Gas und Wärme (EWSG) verabschiedet. Mit diesem Gesetz setzt die Bundesregierung die Empfehlungen der eingesetzten Experten-Kommission Gas und Wärme um. Kern des EWSG ist die sog. „Dezember-Soforthilfe“ für Erdgas- und Wärmekunden, die vom Bund bezahlt wird und einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen soll.

  • Die „Dezember-Soforthilfe“ ist was?

    Die „Dezember-Soforthilfe“ ist eine einmalige finanzielle Unterstützung aus Bundesmitteln für Haushaltskunden sowie Unternehmen und spezielle Einrichtungen (Ausnahme: Industrie und größere Gewerbekunden). Der Staat übernimmt ein Zwölftel des Gas- und Wärmeverbrauchs und entlastet Verbraucher schnell und pragmatisch. Diese Abfederung der im Jahr 2022 gestiegenen Heizkosten soll die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse überbrücken.

    Basis für die Berechnung des Betrags bei Erdgas-Kunden ist der im September prognostizierter Gasverbrauch für das gesamte Jahr. Dieser kWh-Wert wird durch 12 geteilt und mit dem Bruttoarbeitspreis aus Dezember 2022 multipliziert. Der Jahres-Grundpreis wird ebenfalls durch zwölf geteilt und hinzugerechnet. Bei der Stadtwerke Norderney GmbH erfolgt die Gutschrift des ermittelten Betrages mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2022 im Januar 2023.

    Für Nahwärmekunden ergibt sich ein etwas einfacherer Rechenweg. Hier wird der Septemberabschlag 2022 mit einem gesetzlich festgelegten Faktor von 120% multipliziert. Der ermittelte Betrag wird bei der Stadtwerke Norderney GmbH im Dezember 2022 an die Kunden ausgezahlt.

    Verbraucher, die mit Öl oder Strom heizen, haben keinen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe.

  • Welche Letztverbraucher erhalten die Dezember-Soforthilfe?

    Gaskunden

    Die Soforthilfe vom Bund erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten ebenfalls die Soforthilfe. Im Gegensatz zu Haushaltskunden und Unternehmen mit Standardlastprofilen muss die Berechtigung auf Soforthilfe von Unternehmen mit Leistungsmessung bei der Stadtwerke Norderney GmbH bis spätestens 31.12.2022 schriftlich geltend gemacht werden.

    Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1.5 Mio. kWh ist.

     

    Wärmekunden

    Bei Wärme-Kunden gelten Regelungen analog zu denen für Erdgas-Kunden. Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.5 Millionen Kilowattstunden übersteigt. Keinen Anspruch haben zugelassene Krankenhäuser. Darüber hinaus besteht ein Anspruch, unabhängig des Jahresverbrauchs, bei Sozialen Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbrauchern, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen.

  • Energiesparen ist das Gebot der Stunde

    Wir werden uns auf der Insel Norderney daran gewöhnen müssen, dass Gas und Wärme sowie auch Strom in den kommenden Jahren teuer bleiben werden. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften oder beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

    Weitere Energiespartipps finden Sie hier.